Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 49.Paragraph 49,
Ist nur ein Theil der Erben zur Verwaltung seines Vermögens unfähig oder abwesend, oder treten diese Umstände nur bei Pflichtheilnehmern oder Legataren ein, so sich das Gericht mit dem gerichtlichen Erlage eines zur Deckung dieser Ansprüche hinreichenden Theiles dazu geeigneter Verlassenschaftsgegenstände begnügen. Der Erlag entfällt, wenn eine zur Sicherstellung geeignete Nachlaßliegenschaft vorhanden ist oder der Erlag mit Rücksicht auf den Wert der zu erlegenden Vermögenschaften nicht zulässig ist.
Schlagworte
Teil, Pflichtteilsnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Noterbe,
Vermächtnisnehmer
Dokumentnummer
NOR12019392
Alte Dokumentnummer
N2185416453T