Rechtstracker.at

§ 49 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 49,

Ist nur ein Theil der Erben zur Verwaltung seines Vermögens unfähig oder abwesend, oder treten diese Umstände nur bei Pflichtheilnehmern oder Legataren ein, so sich das Gericht mit dem gerichtlichen Erlage eines zur Deckung dieser Ansprüche hinreichenden Theiles dazu geeigneter Verlassenschaftsgegenstände begnügen. Der Erlag entfällt, wenn eine zur Sicherstellung geeignete Nachlaßliegenschaft vorhanden ist oder der Erlag mit Rücksicht auf den Wert der zu erlegenden Vermögenschaften nicht zulässig ist.

Schlagworte

Teil, Pflichtteilsnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Noterbe, Vermächtnisnehmer

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019392

Alte Dokumentnummer

N2185416453T