Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Gebrauch des Sachwalter.
§. 5.Paragraph 5,
In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel Niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt werden, wenn im Gerichtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.
Anmerkung
1. Statt Advokat jetzt Rechtsanwalt: Siehe § 1 Abs. 2 StGBl.
Nr. 95/1919.
2. Vertretungsbefugnis der Notare nach § 5 Abs. 1 StGBl. Nr. 75/1871.
3. WinkelschreibereiV, RGBl. Nr. 114/1857, sowie Art. IV Z 5 EGZPO,
RGBl. Nr. 112/1895.
Dokumentnummer
NOR12019348
Alte Dokumentnummer
N2185416409T