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§ 50 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5015.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Bericht über die Todfallsaufnahme.

Paragraph 50,

Ueber die bei der Todfallsaufnahme, dem Paragraph 39, gemäß, erhobenen Umstände, über die getroffenen Verfügungen und insbesondere über die allenfalls vorgenommene Versiegelung des Vermögens und die Kundmachung der letztwilligen Anordnung ist dem Gerichte unverzüglich Bericht zu erstatten.

Diese Berichte sind von dem Gerichtsabgeordneten und den Personen, die die Verlassenschaft in Aufsicht oder Obsorge übernommen, Vorschüsse erhalten, Anträge gestellt oder verbindliche Erklärungen abgegeben haben, eigenhändig zu unterschreiben.

Die zu Gericht erlegten Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden sind in dem Berichte über den Todfall selbst oder in einem besonderen Verzeichnis oder Protokoll anzugeben.

Schlagworte

Gerichtskommissär

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019393

Alte Dokumentnummer

N2185416454T