Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bericht über die Todfallsaufnahme.
§. 50.Paragraph 50,
Ueber die bei der Todfallsaufnahme, dem §. 39 gemäß, erhobenen Umstände, über die getroffenen Verfügungen und insbesondere über die allenfalls vorgenommene Versiegelung des Vermögens und die Kundmachung der letztwilligen Anordnung ist dem Gerichte unverzüglich Bericht zu erstatten. Ueber die bei der Todfallsaufnahme, dem Paragraph 39, gemäß, erhobenen Umstände, über die getroffenen Verfügungen und insbesondere über die allenfalls vorgenommene Versiegelung des Vermögens und die Kundmachung der letztwilligen Anordnung ist dem Gerichte unverzüglich Bericht zu erstatten.
Diese Berichte sind von dem Gerichtsabgeordneten und den Personen, die die Verlassenschaft in Aufsicht oder Obsorge übernommen, Vorschüsse erhalten, Anträge gestellt oder verbindliche Erklärungen abgegeben haben, eigenhändig zu unterschreiben.
Die zu Gericht erlegten Gelder, Kostbarkeiten und Urkunden sind in dem Berichte über den Todfall selbst oder in einem besonderen Verzeichnis oder Protokoll anzugeben.