Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 51.Paragraph 51,
Der Bericht über die Todfallsaufnahme ist auch dann zu erstatten, wenn der Verstorbene ganz mittellos war. Die Todfallsaufnahme darf nur bei minderjährigen Kindern, die zur Zeit ihres Todes durch einen Elternteil gesetzlich vertreten waren und kein Vermögen besessen haben, unterbleiben, wenn kein Beteiligter die Todfallsaufnahme verlangt.
Dokumentnummer
NOR12019394
Alte Dokumentnummer
N2185416455T