Rechtstracker.at

§ 53 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5323.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Vorkehrungen:

a) rücksichtlich der Amtsschriften, -Gelder

und Casseschlüssel;

Paragraph 53,

Wenn bekannt oder zu vermuthen ist, daß der Verstorbene Amtsschriften, Amtsgelder oder Schlüssel zu öffentlichen Cassen in seiner Wohnung gehabt habe, so hat die Behörde, deren Mitglied oder Untergebener er war, sogleich einen Commissär abzusenden, welcher sich mit dem Gerichtsabgeordneten in die Wohnung des Erblassers zu verfügen und diese Amtsgegenstände gegen Empfangsschein zu übernehmen hat. Kann das Gericht seine Amtsverrichtungen nicht bis zur Ankunft des Commissärs verschieben, oder finden sich Amtsschriften, -Gelder oder Casseschlüssel in der Verlassenschaft einer Person, bei der man sie nicht vermuthet hat, so sollen sie von dem Gerichtsabgeordneten, welcher sich dabei aller ihm nicht zustehenden Nachforschungen in den Amtsschriften zu enthalten hat, in sichere Verwahrung gebracht und baldmöglichst an die zuständige Behörde übergeben werden.

Schlagworte

Amtsgelder, Amtsgeld, Kassenschlüssel, vermuten, Kasse, öffentliche Kassen, Kommissär, Gerichtskommissär

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019396

Alte Dokumentnummer

N2185416457T