Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Besondere Vorkehrungen:
a) rücksichtlich der Amtsschriften, -Gelder
und Casseschlüssel;
§. 53. Paragraph 53,
Wenn bekannt oder zu vermuthen ist, daß der Verstorbene Amtsschriften, Amtsgelder oder Schlüssel zu öffentlichen Cassen in seiner Wohnung gehabt habe, so hat die Behörde, deren Mitglied oder Untergebener er war, sogleich einen Commissär abzusenden, welcher sich mit dem Gerichtsabgeordneten in die Wohnung des Erblassers zu verfügen und diese Amtsgegenstände gegen Empfangsschein zu übernehmen hat. Kann das Gericht seine Amtsverrichtungen nicht bis zur Ankunft des Commissärs verschieben, oder finden sich Amtsschriften, -Gelder oder Casseschlüssel in der Verlassenschaft einer Person, bei der man sie nicht vermuthet hat, so sollen sie von dem Gerichtsabgeordneten, welcher sich dabei aller ihm nicht zustehenden Nachforschungen in den Amtsschriften zu enthalten hat, in sichere Verwahrung gebracht und baldmöglichst an die zuständige Behörde übergeben werden.
Schlagworte
Amtsgelder, Amtsgeld, Kassenschlüssel, vermuten, Kasse,
öffentliche Kassen, Kommissär, Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12019396
Alte Dokumentnummer
N2185416457T