Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Die Militärgerichtsbarkeit in Zivilsachen ist gegenstandslos; siehe
RGBl. Nr. 78/1869 sowie RGBl. Nr. 93/1885 und § 18 Z 1 und 2 desRGBl. Nr. 78 aus 1869, sowie RGBl. Nr. 93 aus 1885, und Paragraph 18, Ziffer eins und 2 des
StGBl. Nr. 321/1920.StGBl. Nr. 321 aus 1920,.
Text
§. 55.Paragraph 55,
Die Vorschriften des §. 53 sind auch bei Todfällen von Militärpersonen, über welche die Verlassenschaftsabhandlung von den Civilgerichten gepflogen wird, zu beobachten, wenn in dem Nachlasse auf den Militärdienst sich beziehende Gegenstände vorgefunden werden. Die Vorschriften des Paragraph 53, sind auch bei Todfällen von Militärpersonen, über welche die Verlassenschaftsabhandlung von den Civilgerichten gepflogen wird, zu beobachten, wenn in dem Nachlasse auf den Militärdienst sich beziehende Gegenstände vorgefunden werden.
Auch müssen alle mit der Hand gezeichneten Pläne oder Grundrisse von in- und ausländischen Festungen oder festen Plätzen, alle mit der Hand aufgenommenen Gegenden und Pläne von Bataillen, alle schriftlichen Bemerkungen, Hand-Auszüge, Entwürfe und Projecte, welche den Militärdienst betreffen, dem Armee-Ober-Commando zur Beurtheilung, was hiervon den Erben zu erfolgen sei, eingesendet werden.
Schlagworte
Zivilgericht, inländisch, Projekt, Skizze, Armeekommando,
Beurteilung, Armeeoberkommando, Bundesministerium für
Landesverteidigung