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§ 56 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5623.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

b) rücksichtlich der Schriften, welche die

Seelsorge betreffen;

Paragraph 56,

Von Seelsorgern oder Priestern hinterlassene Urkunden und Bücher, welche in ihre Amtsverrichtungen einschlagen, als: Tauf-, Trauungs- und Todtenbücher, Protokolle über Kirchensachen und geistliche Amtsgeschäfte, der Kirche oder Pfarre gehörige Urkunden, dann Privatschriften, welche Gewissens- oder Disciplinar-Angelegenheiten betreffen, sind schon bei der Todfallsaufnahme von dem Erbschaftsvermögen abzusondern, in ein eigenes Verzeichniß zu bringen, und dem zur Uebernahme derselben abgeordneten geistlichen Commissär gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.

Dieser Commissär ist entweder schon zu den ersten Nachforschungen in der Wohnung des Erblassers zuzuziehen, oder die Uebergabe der Schriften an demselben in der Folge sobald als möglich zu veranstalten. Wegen Benennung desselben haben sich die Gerichte nöthigenfalls an das bischöfliche Consistorium, bei nicht katholischen christlichen Seelsorgern an ihre geistlichen Obern oder allenfalls an die politische Behörde zu wenden.

Wo die Geburts-, Trauungs- und Todtenbücher der Israeliten von ihren Religionslehrern oder von den Mitgliedern der Gemeinde geführt werden, ist auch wegen sicherer Verwahrung und Uebergabe dieser Bücher vor dem Gerichte das Nöthige zu verfügen.

Schlagworte

Taufbuch, Trauungsbuch, Totenbuch, Ehebruch, Sterbebuch, Gewissensangelegenheiten, Disziplinärangelegenheiten, Disziplinärsachen, Verzeichnis, Geburtenbuch, Übernahme, Kommissär, Beauftragter, Übergabe, Namhaftmachung, Konstitorium, Oberer, Nötige

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019399

Alte Dokumentnummer

N2185416460T