Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
c) bei Todfällen der höheren Geistlichkeit.
§. 57.Paragraph 57,
In wieferne in einigen Kronländern bei Verlassenschaften von Mitgliedern der höheren Geistlichkeit zur Todfallsaufnahme auch noch Vertreter des Staatsschatzes oder der öffentlichen Fonde oder Abgeordnete der politischen Behörde beizuziehen sind, bestimmen besondere Vorschriften.
Anmerkung
Statt Kronland jetzt Bundesland.
Schlagworte
Bundesland, Fonds, Beauftragter, Beamter
Dokumentnummer
NOR12019400
Alte Dokumentnummer
N2185416461T