Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
d) bei Todfällen öffentlicher Notare.
§. 58.Paragraph 58,
Stirbt in denjenigen Kronländern, in welchen das Notariats-Institut eingeführt ist, ein ausübender öffentlicher Notar, so ist nach Vorschrift der Notariats-Ordnung ein Abgeordneter des Notariats-Archives (der Notariatskammer) beizuziehen, welchem alle das Notariat betreffenden Bücher und Acten nebst dem Notariatssiegel zu übergeben sind.
Ist eine solche Zuziehung nicht thunlich, so hat der Gerichtsabgeordnete einstweilen für die sichere Verwahrung der genannten Gegenstände Sorge zu tragen.
Anmerkung
Statt Kronland jetzt Bundesland.
Schlagworte
Bundesland, Notariatsordnung, Notariatsarchiv, Akten, tunlich,
Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12019401
Alte Dokumentnummer
N2185416462T