Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
e) rücksichtlich der Gegenstände,
welche anderen Behörden zu übersenden sind.
§. 59.Paragraph 59,
Wenn sich in einer Verlassenschaft Gegenstände vorfinden, welche nach Vorschrift der §§. 87, 90 und 91 von dem Gerichte an andere Behörden eingesendet werden müssen, so sind dieselben von dem Gerichtsabgeordneten gleich bei der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren Verfügung vorzulegen. Wenn sich in einer Verlassenschaft Gegenstände vorfinden, welche nach Vorschrift der Paragraphen 87, 90 und 91 von dem Gerichte an andere Behörden eingesendet werden müssen, so sind dieselben von dem Gerichtsabgeordneten gleich bei der Todfallsaufnahme in Empfang zu nehmen und dem Gerichte zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Schlagworte
Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR12019402
Alte Dokumentnummer
N2185416463T