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§ 6 AußStrG

Fassungen
01.12.1940 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.12.194031.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zustellung der Erledigungen.

Paragraph 6,

Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des Paragraph 117, der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.

Anmerkung

Vgl. dazu § 28 Abs. 2 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, und (Art II
des) ZustellrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 201/1982.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019349

Alte Dokumentnummer

N2185416410T