Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Zustellung der Erledigungen.
§. 6.Paragraph 6,
Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des § 117 der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten. Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen sind in gleicher Weise wie Zustellungen im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken. Bei Anwendung der Vorschriften des Paragraph 117, der Zivilprozeßordnung kann die Einschaltung des Ediktes in die Zeitung unterbleiben, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnisse steht. An Stelle der Veröffentlichung durch die Zeitung hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.
Anmerkung
Vgl. dazu § 28 Abs. 2 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, und (Art II
des) ZustellrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 201/1982.
Dokumentnummer
NOR12019349
Alte Dokumentnummer
N2185416410T