Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Dritter Abschnitt.
Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.
Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen
§. 61.Paragraph 61,
Schriftliche Testamente und Codicille müssen, sobald über den Tod des Erblassers kein Zweifel obwaltet, selbst wenn denselben ein gesetzliches Erforderniß mangeln sollte, sogleich eröffnet und kundgemacht werden. Sie sind dem Vorsteher derjenigen Gerichtsbehörde, welcher die Todfallsaufnahme obliegt, zu überreichen.
Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (§. 41), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen. Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (Paragraph 41,), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen.
Hat der Erblasser mehrere letztwillige Anordnungen hinterlassen, so werden alle, folglich auch diejenigen, welche aufgehoben oder abgeändert zu sein scheinen, kundgemacht.
Anmerkung
1. Zur Testamentskundmachung siehe § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 1
Z 1 BGBl. Nr. 343/1970 sowie § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Siehe das zentrale Testamentsregister nach § 140a Abs. 2 Z 5 NO,
RGBl. Nr. 75/1871.
3. Zum zuständigen Rechte siehe § 25 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Schlagworte
Kodizill, Erfordernis, Legat, Überbringer, Gerichtsvorsteher,
zentrales Testamentsregister