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§ 61 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6123.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Dritter Abschnitt.

Von der Kundmachung der letzten Willenserklärung.

Kundmachung schriftlicher letzter Willenserklärungen

Paragraph 61,

Schriftliche Testamente und Codicille müssen, sobald über den Tod des Erblassers kein Zweifel obwaltet, selbst wenn denselben ein gesetzliches Erforderniß mangeln sollte, sogleich eröffnet und kundgemacht werden. Sie sind dem Vorsteher derjenigen Gerichtsbehörde, welcher die Todfallsaufnahme obliegt, zu überreichen.

Dieser hat sie, wenn die Kundmachung nicht schon bei der Todfallsaufnahme geschehen ist (Paragraph 41,), in Gegenwart von zwei Zeugen, deren einer der Ueberbringer sein kann, ohne das Siegel zu beschädigen, zu eröffnen und den Zeugen vorzulesen, oder durch einen Gerichtsbeamten vorlesen zu lassen.

Hat der Erblasser mehrere letztwillige Anordnungen hinterlassen, so werden alle, folglich auch diejenigen, welche aufgehoben oder abgeändert zu sein scheinen, kundgemacht.

Anmerkung

1. Zur Testamentskundmachung siehe § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 1
Z 1 BGBl. Nr. 343/1970 sowie § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Siehe das zentrale Testamentsregister nach § 140a Abs. 2 Z 5 NO,
RGBl. Nr. 75/1871.
3. Zum zuständigen Rechte siehe § 25 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Schlagworte

Kodizill, Erfordernis, Legat, Überbringer, Gerichtsvorsteher, zentrales Testamentsregister

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019404

Alte Dokumentnummer

N2185416465T