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§ 63 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6323.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 63,

Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:

  1. Ziffer eins
    die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
  2. Ziffer 2
    von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
  3. Ziffer 3
    welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
  4. Ziffer 4
    ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
  5. Ziffer 5
    Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Richter und den zugezogenen Zeugen zu unterfertigen.

Anmerkung

Zur Fertigung des Protokolls siehe auch § 1 d. BG BGBl. Nr. 343/1970
und § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

Schlagworte

Radierung, Korrektur

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019406

Alte Dokumentnummer

N2185416467T