Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 63.Paragraph 63,
Ueber die Kundmachung des letzten Willens muß ein Protokoll aufgenommen, und darin zugleich angeführt werden:
die Anzahl und das Datum der vorgefundenen letztwilligen Anordnungen,
von wem sie dem Gerichte überreicht wurden,
welche Zeugen bei der Eröffnung und Kundmachung zugegen waren, und
ob die Urkunden offen oder versiegelt überreicht wurden.
Sollte bei der Eröffnung eine Verletzung des Siegels oder an der Urkunde selbst eine Radirung, Correctur oder etwas anderes Bedenkliches wahrgenommen werden, so ist auch dieses zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Richter und den zugezogenen Zeugen zu unterfertigen.
Anmerkung
Zur Fertigung des Protokolls siehe auch § 1 d. BG BGBl. Nr. 343/1970
und § 56 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
Schlagworte
Radierung, Korrektur
Dokumentnummer
NOR12019406
Alte Dokumentnummer
N2185416467T