Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 64.Paragraph 64,
Auf der letztwilligen Anordnung selbst ist der Tag der Kundmachung sowohl, als die Anzahl und das Datum der übrigen noch vorhandenen, wenn auch nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.
Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den §§. 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen. Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den Paragraphen 75, 76, 80 und 84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Zum Kundmachungsvermerk siehe § 168 Abs. 3 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Kodizill, Legat, Anordnungen, Bestimmung
Dokumentnummer
NOR12019407
Alte Dokumentnummer
N2185416468T