Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Kundmachung mündlicher Anordnungen.
§. 65.Paragraph 65,
Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (§. 123), über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen. Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (Paragraph 123,), über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen.
Anmerkung
Zur Verwahrung von "Aufsätzen" von Zeugen siehe § 168 Geo., BGBl.
Nr. 264/1951.
Schlagworte
Zeugeneinvernahme, Testamentszeuge, Legatszeuge