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§ 65 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6523.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Kundmachung mündlicher Anordnungen.

Paragraph 65,

Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ohne Beeidigung (Paragraph 123,), über seinen Namen und Stand, über sein Alter, dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll kundzumachen.

Anmerkung

Zur Verwahrung von "Aufsätzen" von Zeugen siehe § 168 Geo., BGBl.
Nr. 264/1951.

Schlagworte

Zeugeneinvernahme, Testamentszeuge, Legatszeuge

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019408

Alte Dokumentnummer

N2185416469T