Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Aufbewahrung der Urkunden.
§. 68.Paragraph 68,
Die Originalien der über letztwillige Anordnungen errichteten Urkunden sollen in der Registratur, auf die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Weise strenge verwahrt werden. Auf Verlangen sind sie den Gerichtsbeamten und Parteien, denen daran gelegen ist, in der Registratur oder Gerichtsstube von einem Registratursbeamten vorzuweisen.
Von jeder solchen Urkunde ist sogleich nach der Kundmachung eine beglaubigte Abschrift zu verfassen und den Abhandlungsacten beizulegen.
Anmerkung
Zur Verwahrung der Originale von letztwilligen Anordnungen siehe
§§ 168 und 173 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Original, Abhandlungsakt, Verlassenschaftsakt
Dokumentnummer
NOR12019411
Alte Dokumentnummer
N2185416472T