Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vierter Abschnitt.
Von den Verfügungen des Gerichtes über die
Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung.
§. 71.Paragraph 71,
Das Bezirksamt hat nach vorläufiger Prüfung und im erforderlichen Falle eingeleiteter Ergänzung der Todfallsaufnahme dieselbe, wenn es zugleich Abhandlungsbehörde ist, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß selbst zu erledigen, im entgegengesetzten Falle aber den zuständigen Abhandlungsbehörden zur Erledigung zu übersenden. Die Abhandlungsbehörden sollen insbesondere sogleich bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zur Sicherstellung und Verwaltung der Verlassenschaft etwa noch zu treffen, und welche Verständigungen einzuleiten sind.
Anmerkung
Statt Bezirksamt jetzt: Bezirksgericht.
Schlagworte
Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht
Dokumentnummer
NOR12019414
Alte Dokumentnummer
N2185416475T