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§ 71 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7123.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vierter Abschnitt.

Von den Verfügungen des Gerichtes über die

Todfallsaufnahme und die letzte Willenserklärung.

Paragraph 71,

Das Bezirksamt hat nach vorläufiger Prüfung und im erforderlichen Falle eingeleiteter Ergänzung der Todfallsaufnahme dieselbe, wenn es zugleich Abhandlungsbehörde ist, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß selbst zu erledigen, im entgegengesetzten Falle aber den zuständigen Abhandlungsbehörden zur Erledigung zu übersenden. Die Abhandlungsbehörden sollen insbesondere sogleich bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zur Sicherstellung und Verwaltung der Verlassenschaft etwa noch zu treffen, und welche Verständigungen einzuleiten sind.

Anmerkung

Statt Bezirksamt jetzt: Bezirksgericht.

Schlagworte

Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019414

Alte Dokumentnummer

N2185416475T