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§ 73 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7315.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

b) bei überwiegendem Schuldenstande;

Paragraph 73,

Ist der Nachlaß unbedeutend und nach den Umständen zu vermuthen, daß nur die dringendsten Verlassenschaftsschulden berichtigt werden können, so hat das Gericht die Parteien über die Beschaffenheit und den Werth des Nachlasses, dann über den Betrag der Krankheits- und Leichenkosten und anderer mit besonderem Vorrechte verbundener Forderungen zu vernehmen und das dadurch erschöpfte Vermögen den Gläubigern an Zahlungsstatt zu überlassen. In dem Bescheide, wodurch die Abhandlung auf diese Art abgethan wird, müssen aber die einzelnen Forderungen der Gläubiger, zu deren Berichtigung die Ueberlassung an Zahlungsstatt erfolgt, genau angegeben werden.

Die Vernehmung der Parteien kann entfallen, wenn die Todfallsaufnahme die erforderlichen Angaben und Anträge enthält (Paragraph 39,, Ziffer 6,).

Das Verfahren nach den beiden vorstehenden Absätzen kann auch dann stattfinden, wenn nach Paragraph 72,, Absatz 2 und 3, eine Verlassenschaftsabhandlung nur auf Antrag einzuleiten ist.

Schlagworte

Wert, Krankheitskosten, Beschluß, Überlassung, iure-crediti-Einantwortung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019416

Alte Dokumentnummer

N2185416477T