Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 76.Paragraph 76,
Sind die Erben großjährig und ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt, so ist die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung an sie selbst zu richten.
Die den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen angefallenen Erbschaften sind den Vormündern oder Curatoren derselben mit dem Auftrage bekannt zu machen, die Erbserklärung anzubringen. Sollten Vormünder oder Curatoren für dieselbe noch nicht bestellt sein, so muß für deren gesetzmäßige Bestellung gesorgt werden.
Stehen die Mündel oder Pflegebefohlenen unter einer anderen Gerichtsbarkeit, so ist die Erbschaft von der Abhandlungs-Instanz ihrem zuständigen Gerichte zum Zwecke der Abgabe der Erbserklärung anzuzeigen und über den Inhalt der allenfalls vorhandenen letzten Willenserklärung die nöthige Aufklärung zu ertheilen.
Anmerkung
Statt großjährig jetzt: volljährig (BGBl. Nr. 108/1973).
Schlagworte
Kuratoren, Sachwalter, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht,
Abhandlungsinstanz
Dokumentnummer
NOR12019419
Alte Dokumentnummer
N2185416480T