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§ 76 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7623.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 76,

Sind die Erben großjährig und ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt, so ist die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung an sie selbst zu richten.

Die den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen angefallenen Erbschaften sind den Vormündern oder Curatoren derselben mit dem Auftrage bekannt zu machen, die Erbserklärung anzubringen. Sollten Vormünder oder Curatoren für dieselbe noch nicht bestellt sein, so muß für deren gesetzmäßige Bestellung gesorgt werden.

Stehen die Mündel oder Pflegebefohlenen unter einer anderen Gerichtsbarkeit, so ist die Erbschaft von der Abhandlungs-Instanz ihrem zuständigen Gerichte zum Zwecke der Abgabe der Erbserklärung anzuzeigen und über den Inhalt der allenfalls vorhandenen letzten Willenserklärung die nöthige Aufklärung zu ertheilen.

Anmerkung

Statt großjährig jetzt: volljährig (BGBl. Nr. 108/1973).

Schlagworte

Kuratoren, Sachwalter, Verlassenschaftsgericht, Abhandlungsgericht, Abhandlungsinstanz

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019419

Alte Dokumentnummer

N2185416480T