Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 77.Paragraph 77,
Die Abhandlungsbehörde hat von Amtswegen Curatoren zur Abhandlung von Verlassenschaften zu bestellen:
für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (§§. 271 und 272, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch);für minderjährige oder pflegebefohlene Erben, deren gesetzlichen Vertretern aus dem Grunde, weil entweder ihr eigenes Interesse mit dem ihrer Mündel, oder weil das Interesse der von ihnen vertretenen Mündel unter sich im Widerspruche steht, die Vertretung bei der Abhandlung untersagt ist (Paragraphen 271 und 272, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch);
für vermuthliche Erben oder Miterben, deren Aufenthaltsort unbekannt oder so weit entfernt ist, daß sie in gehöriger Zeit ihre Rechte selbst zu vertreten nicht im Stande sind;
für die durch Familien-Feideicommisse oder durch fideicommissarische Substitution, sowie überhaupt für die durch letztwillige Anordnung unmittelbar zur Erbfolge berufene noch nicht geborne Nachkommenschaft;
für diejenigen Stiftungen oder öffentlichen Anstalten, für welche noch kein Vertreter des Staatsschatzes bestellt ist, und bis zur Zeit, wo die Behörde hierüber eine Verfügung getroffen hat.
Schlagworte
Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht, Kurator, §§ 271 und 272
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Fideikommisse, fideikommissarisch, Kurator
Dokumentnummer
NOR12019420
Alte Dokumentnummer
N2185416481T