Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 78.Paragraph 78,
Zur Verwaltung von Verlassenschaft, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder rücksichtlich welcher die Erben, obgleich bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ist ein Curator zu bestellen, worüber das Nähere in den §§. 128 und 129 bestimmt wird. Zur Verwaltung von Verlassenschaft, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder rücksichtlich welcher die Erben, obgleich bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ist ein Curator zu bestellen, worüber das Nähere in den Paragraphen 128 und 129 bestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12019421
Alte Dokumentnummer
N2185416482T