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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 79.Paragraph 79,
Außer den angeführten und den sonst in dem Gesetze bezeichneten Fällen (§§. 690, 811, 812, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen von dem Gerichte Curatoren aufgedrungen werden. Außer den angeführten und den sonst in dem Gesetze bezeichneten Fällen (Paragraphen 690, 811, 812,, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) dürfen weder den großjährigen Erben, noch den Vormündern der Minderjährigen gegen ihren Willen von dem Gerichte Curatoren aufgedrungen werden.
Das Amt eines für abwesende, unbekannte oder ungewisse Erben bestellten Curators hört auf, sobald der Erbe bekannt wird, und bei Gericht entweder selbst einschreitet, oder einen Bevollmächtigten dazu bestellt.
Schlagworte
§§ 690, 811, 812 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Kurator