Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
d) Verständigung des Testaments-Vollziehers;
§. 80.Paragraph 80,
Ist in dem letzten Willen ein Testaments-Executor ernannt, so ist demselben diese Anordnung des Erblassers von dem Gerichte bekannt zu machen. Auch kann demselben in den oben erwähnten Fällen (§§. 77-79) zugleich die Curatel, in soferne er sie zu übernehmen fähig und bereit ist, anvertraut werden. Ist in dem letzten Willen ein Testaments-Executor ernannt, so ist demselben diese Anordnung des Erblassers von dem Gerichte bekannt zu machen. Auch kann demselben in den oben erwähnten Fällen (Paragraphen 77 -, 79,) zugleich die Curatel, in soferne er sie zu übernehmen fähig und bereit ist, anvertraut werden.
Anmerkung
Vgl. dazu §§ 6 Abs. 3 und 26 Abs. 3 Bundes-Stiftungs- und FondsG,
BGBl. Nr. 11/1975.
Schlagworte
Testamentsvollstrecker, Kuratel
Dokumentnummer
NOR12019423
Alte Dokumentnummer
N2185416484T