Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
e) Vorkehrungen rücksichtlich der Inventur.
§. 81.Paragraph 81,
Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (§§. 92, 128, 131), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen. Wenn schon aus der Todfallsaufnahme erhellet, daß ein Inventarium errichtet oder eine Edictal-Vorladung der Erben ausgefertigt werden müsse (Paragraphen 92, 128, 131,), so ist darüber zugleich in der Erledigung der Todfallsaufnahme das Erforderliche zu verfügen.
Schlagworte
Inventar, Ediktal
Dokumentnummer
NOR12019424
Alte Dokumentnummer
N2185416485T