Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Besondere Anzeigen:
g) rücksichtlich der Vermächtnisse zu Gunsten der Minderjährigen oder Pflegebefohlenen;
§. 83. Paragraph 83,
Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im §. 76 bestimmte Weise bekannt zu machen. Den Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zugedachte Vermächtnisse sind von Amtswegen den Vormündern und Curatoren derselben auf die im Paragraph 76, bestimmte Weise bekannt zu machen.
Dokumentnummer
NOR12019426
Alte Dokumentnummer
N2185416487T