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§ 85 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8523.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

i) der Todfälle rechnungspflichtiger Beamten;

Paragraph 85,

Todesfälle derjenigen Beamten oder Diener, von denen bekannt oder auch nur zu vermuthen ist, daß sie über Amtsgelder Rechnung abzulegen hatten, soll das Gericht derjenigen Landesbehörde, welcher der Beamte unterstand, und wenn diese nicht bekannt wäre, dem Landeschef anzeigen. Der Todfall eines Lotto-Collectanten ist der Lotto-Direction anzuzeigen.

Von dem Todfalle eines öffentlichen Beamten, welcher keine Amtsgelder zu verrechnen hatte, ist der Behörde, welcher er untergeben war, nur dann die Mittheilung zu machen, wenn sie sich nicht an dem nämlichen Orte befindet, wo der Todfall erfolgte.

Anmerkung

Siehe GlückspielG, BGBl. Nr. 169/1962.

Schlagworte

Lotto-Direktion, Lotto-Kollektant

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019428

Alte Dokumentnummer

N2185416489T