Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Gegenstandlos auf Grund des § 9 d. G RGBl. Nr. 78/1869.Gegenstandlos auf Grund des Paragraph 9, d. G RGBl. Nr. 78 aus 1869,.
Text
k) der Todfälle von Militärpersonen;
§. 86.Paragraph 86,
Die Civilgerichte haben die Todesfälle derjenigen Militärpersonen, über deren Nachlaß die Abhandlung dem Militärgerichte zusteht, dem nächsten Militär-Commando, wenn es nicht ohnehin schon davon in Kenntniß ist, lediglich anzuzeigen, und nur bei Gefahr am Verzuge die Versiegelung des Nachlasses vorzunehmen, und für die Verwahrung der Effecten des Verstorbenen zu sorgen.
Schlagworte
Zivilgerichte, Militär-Kommando, Kenntnis, Effekten
Dokumentnummer
NOR12019429
Alte Dokumentnummer
N2185416490T