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§ 87 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8723.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

l) der Todfälle von Personen, welche Bezüge

aus öffentlichen Cassen genießen;

Paragraph 87,

Die Todesfälle aller Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen oder Armenfonden, unter was immer für einem Titel, Pensionen, Provisionen, Quiescenten-Gehalte, Unterhaltsgelder, Stiftungsgenüsse, Präbenden, Pfründen, Gratificationen oder ähnliche fortlaufende Zahlungen bezogen haben, sollen unter Anschluß des Zahlungsbogens oder der sonst bestehenden Anweisungsurkunde, oder wenn diese nicht aufgefunden würde, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Verstorbenen, der Eigenschaft und des Betrages des bezogenen Genusses unmittelbar derjenigen Behörde bekannt gemacht werden, welcher die betreffende Casse, Stiftung oder der Fond untersteht.

Schlagworte

Kassen, Armenfonds, Gratifikationen, Fonds

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019430

Alte Dokumentnummer

N2185416491T