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RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
l) der Todfälle von Personen, welche Bezüge
aus öffentlichen Cassen genießen;
§. 87.Paragraph 87,
Die Todesfälle aller Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Stiftungen oder Armenfonden, unter was immer für einem Titel, Pensionen, Provisionen, Quiescenten-Gehalte, Unterhaltsgelder, Stiftungsgenüsse, Präbenden, Pfründen, Gratificationen oder ähnliche fortlaufende Zahlungen bezogen haben, sollen unter Anschluß des Zahlungsbogens oder der sonst bestehenden Anweisungsurkunde, oder wenn diese nicht aufgefunden würde, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Verstorbenen, der Eigenschaft und des Betrages des bezogenen Genusses unmittelbar derjenigen Behörde bekannt gemacht werden, welcher die betreffende Casse, Stiftung oder der Fond untersteht.
Schlagworte
Kassen, Armenfonds, Gratifikationen, Fonds