Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Verfügungen.
§. 9.Paragraph 9,
Wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet, hat die Wahl, bei dem unteren Richter eine bloß an diesen selbst gerichtete Vorstellung, oder eine Beschwerde (Recurs) anzubringen, oder mit der Vorstellung den Recurs zu verbinden.
In allen diesen Fällen kann die erste Instanz ihre frühere Verfügung, in soferne dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern, und damit die Vorstellung oder Beschwerde selbst erledigen.
Findet sie sich dazu nicht bestimmt, oder kann wegen der Rechte dritter Personen eine Abänderung nur bei dem höheren Richter erfolgen, so hat sie den angebrachten Recurs an das Obergericht zu befördern, oder, wenn bloß eine Vorstellung angebracht worden ist, die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, und zugleich, wenn es noch nicht geschehen wäre, über die Gründe jener Verfügung zu belehren.
Gegen diesen Bescheid kann die Partei den Recurs ergreifen, welcher ebenfalls bei der ersten Instanz anzubringen, und von dieser dem Obergerichte vorzulegen ist.
Anmerkung
1. Siehe § 37 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 sowie § 42 Abs. 3 GOG, RGBl.
Nr. 217/1896.
2. Siehe §§ 10 bis 12 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985.
Schlagworte
Rekurs, zweite Instanz, Rekursgericht, Rechtsbelehrung, Beschluß