Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
o) der Todfälle von Personen, welche
Auszeichnungen genossen haben;
§. 90.Paragraph 90,
Orden, Ehrenkreuze, Medaillen und ähnliche Distinctionszeichen müssen, in soferne sie nicht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften den Erben oder Familiengliedern des Verstorbenen zu bleiben haben, oder Privat-Eigenthum des Erblassers waren, zurückgestellt werden.
Die ausländischen Orden sind unmittelbar an das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses, die inländischen Ordenszeichen entweder unmittelbar oder durch die Statthalterei in Wien an die Ordenskanzlei einzusenden. Andere inländische Auszeichnungen sind, wenn sie militärischer Art sind, an die k. k. Landes-Militärbehörde, sonst aber an die Statthalterei des Kronlandes, wo sich der Todfall ereignet hat, zur weiteren Verfügung zu überschicken.
Die Kammerherrenschlüssel und die Ehrenzeichen der k. k. Truchsesse sind an das k. k. Oberstkämmerer-Amt zurückzustellen.
Von allen Todfällen k. k. geheimer Räthe ist das k. k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Hauses in Kenntniß zu setzen.
Anmerkung
Vgl. dazu BGBl. Nr. 89/1952 idgF und das Statut, BGBl. Nr. 54/1953
idgF.
Schlagworte
Kenntnis, Distinktionszeichen, Instruktionen, Eigentum,
Privateigentum