Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Fünfter Abschnitt.
Von dem Inventar und dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnisse.
1. Inventar.
Fälle der Errichtung.
§. 92.Paragraph 92,
Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (§§. 802, 804, 812 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.) Ein Inventar des Nachlasses ist zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird. (Paragraphen 802, 804, 812, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)
Von Amtswegen hat der Richter ein Inventar aufzunehmen, wenn
der Erbe oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn er unter Vormundschaft oder Curatel steht, oder für ihn zum Behufe der Verlassenschaftsabhandlung ein Curator bestellt wird, oder wenn auch nur bei einem von mehreren Miterben Verhältnisse dieser Art eintreten;
wenn die Erbschaft oder ein Erbtheil den Armen, einer Stiftung, Gemeinde, Kirche, öffentlichen Anstalt oder dem Staate zufällt;
wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnißmäßigen Theil derselben dritten Personen zu hinterlassen. Endlich ist
über Fideicommisse und Lehen, so oft sie von einem Erben an den anderen übergehen, ohne Rücksicht auf die bei dem frei vererblichen Vermögen des Erblassers eintretenden Verhältnisse, ein eigenes Inventar aufzunehmen.
Anmerkung
Zur Z 4 siehe § 26.
Schlagworte
§§ 802, 804, 812 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Kuratel, Kurator, Erbteil,
Teil, Fideikommisse
Dokumentnummer
NOR12019435
Alte Dokumentnummer
N2185416496T