Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vornahme desselben bei der Todfallsaufnahme.
§. 96.Paragraph 96,
Bei minder bedeutenden Verlassenschaften ist das Inventar, wenn es von Amtswegen errichtet werden muß, oder einer der Erben darum ansucht, sogleich bei der Todfallsaufnahme zu verfassen und dem Gerichte vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12019439
Alte Dokumentnummer
N2185416500T