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§ 97 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9723.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zweck des Inventars.

Paragraph 97,

Das Inventar muß ein genaues und vollständiges Verzeichniß alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Werth und Betrag desselben klar anzeigen.

Die einzelnen Bestandtheile des Vermögens sind nach Rubriken zu ordnen, und am Ende des Inventars die Hauptsummen aller Rubriken zu wiederholen und zusammenzuziehen.

Es ist darin zu bemerken, zu welcher Zeit und in wessen Gegenwart das Inventar aufgenommen worden ist.

Schlagworte

Verzeichnis, Wert, Bestandteil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019440

Alte Dokumentnummer

N2185416501T