Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Zweck des Inventars.
§. 97.Paragraph 97,
Das Inventar muß ein genaues und vollständiges Verzeichniß alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Werth und Betrag desselben klar anzeigen.
Die einzelnen Bestandtheile des Vermögens sind nach Rubriken zu ordnen, und am Ende des Inventars die Hauptsummen aller Rubriken zu wiederholen und zusammenzuziehen.
Es ist darin zu bemerken, zu welcher Zeit und in wessen Gegenwart das Inventar aufgenommen worden ist.
Schlagworte
Verzeichnis, Wert, Bestandteil
Dokumentnummer
NOR12019440
Alte Dokumentnummer
N2185416501T