Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Benehmen der Gerichtsabgeordneten
bei der Aufnahme
§. 98.Paragraph 98,
Die Gerichtsabgeordneten haben sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsacten, und durch andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen. Die Vorschrift des § 40 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gerichtsabgeordneten haben sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsacten, und durch andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen. Die Vorschrift des Paragraph 40, ist sinngemäß anzuwenden.
Sie haben die Vollendung und Ueberreichung des Inventars so viel als möglich zu beschleunigen, sich aller eigenmächtigen Verfügung über die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bei schwerer Verantwortung zu enthalten, und nicht das geringste davon, ware es auch durch Kauf an sich zu bringen.
Schlagworte
Gerichtskommissär, Gerichtsakten, Überreichung