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§ 98 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9815.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Benehmen der Gerichtsabgeordneten

bei der Aufnahme

Paragraph 98,

Die Gerichtsabgeordneten haben sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsacten, und durch andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen. Die Vorschrift des Paragraph 40, ist sinngemäß anzuwenden.

Sie haben die Vollendung und Ueberreichung des Inventars so viel als möglich zu beschleunigen, sich aller eigenmächtigen Verfügung über die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände bei schwerer Verantwortung zu enthalten, und nicht das geringste davon, ware es auch durch Kauf an sich zu bringen.

Schlagworte

Gerichtskommissär, Gerichtsakten, Überreichung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019441

Alte Dokumentnummer

N2185416502T