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§ 99 AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9915.01.192431.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Eintragung der Werthspapiere;

Paragraph 99,

Die zum Nachlasse gehörigen Wertpapiere sind nach ihren bestimmenden Merkmalen (Gattung, Nennwert, Zinsfuß), verlosbare Wertpapiere auch mit Nummer und Serie anzuführen und, falls sie an der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages in das Inventar einzustellen.

Ob der Betrag der bis zum Todestag ausständigen Zinsen oder Gewinnanteile besonders anzugeben ist, richtet sich nach der im Wertpapierhandel bestehenden Übung.

Schlagworte

Wertpapiere, aufnehmen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019442

Alte Dokumentnummer

N2185416503T