Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Eintragung der Werthspapiere;
§. 99.Paragraph 99,
Die zum Nachlasse gehörigen Wertpapiere sind nach ihren bestimmenden Merkmalen (Gattung, Nennwert, Zinsfuß), verlosbare Wertpapiere auch mit Nummer und Serie anzuführen und, falls sie an der Börse notiert sind, mit dem Kurse des Todestages in das Inventar einzustellen.
Ob der Betrag der bis zum Todestag ausständigen Zinsen oder Gewinnanteile besonders anzugeben ist, richtet sich nach der im Wertpapierhandel bestehenden Übung.
Schlagworte
Wertpapiere, aufnehmen
Dokumentnummer
NOR12019442
Alte Dokumentnummer
N2185416503T