Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Viertes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der gerichtlichen Untersuchung der Leichen neugeborner Kinder zu beobachten sind.
§. 112.Paragraph 112,
Da bei der gerichtlichen Beschau todter Neugeborner nebst der vorschriftmäßigen Untersuchung der Kindesleiche vorzüglich darauf zu sehen ist, ob das Kind lebendig geboren worden und sein Leben außerhalb der Mutter fortzusetzen fähig gewesen sei, und zu diesem Zwecke die Untersuchung und Beurtheilung der einzelnen Organe des Neugebornen in einer Ausdehnung und Weise, wie sie in einer späteren Lebensperiode nicht nothwendig wird, stattfindet, und auch nach dem Wortlaute des Gesetzes die Lungen- und Athemprobe vorgenommen werden muß, so erscheint es zweckmäßig, auf die hierauf Bezug nehmenden Erscheinungen besonders aufmerksam zu machen und die Art und Weise, nach welcher die Lungen- und Athemprobe vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Anmerkung
Zur Überprüfung der Lebendgeburt vgl. § 130 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Lebendgeburt, Totgeburt, Beurteilung, Atemprobe
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019767
alte Dokumentnummer
N2185519037R