Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 116.Paragraph 116,
Sind alle diese Umstände im Protokolle angegeben, und die bei der Leiche noch vorgefundenen Gegenstände beschrieben, so wird zur äußeren Besichtigung und sodann zur inneren Untersuchung geschritten. In den folgenden Paragraphen werden bloß die durch den kindlichen Organismus bedingten und zur Erforschung des extrauterinalen Lebens und der Lebensfähigkeit erforderlichen Regeln angeführt und es ist sich daher im Uebrigen nach den in den früheren Paragraphen gegebenen Vorschriften zu benehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019771
alte Dokumentnummer
N2185519041R