Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 19.Paragraph 19,
Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.
Schlagworte
Obduktionsgutachten
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019674
Alte Dokumentnummer
N2185512876R