Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
13.02.1855 bis 31.12.1873 — RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2113.02.185531.12.1873 RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26 aus 1855, aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

13.02.1855RGBl. Nr. 26/1855

Außerkrafttretensdatum

31.12.1873aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 21,

Wird gefunden, daß das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, unbestimmt, daß es im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Thatumständen ist, oder daß die, aus den angegebenen Vordersätzen gezogenen Schlüsse nicht folgerichtig sind, oder daß die Angaben der Sachverständigen in Beziehung auf die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander abweichen, so sind dieselben von dem Untersuchungsrichter darüber zu vernehmen, und wenn sich dadurch die Zweifel nicht beheben, ist der Augenschein, soweit es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019676

alte Dokumentnummer

N2185512878R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P21/NOR12019676