Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
13.02.1855 bis 31.12.1873 — RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2213.02.185531.12.1873 RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26 aus 1855, aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

13.02.1855RGBl. Nr. 26/1855

Außerkrafttretensdatum

31.12.1873aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 22,

Das eigentliche Gutachten hat sich jedesmal darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die, den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden ist.

Nach Beschaffenheit des Falles ist daher insbesondere zu erörtern:

Ziffer eins ob nach den vorhandenen Umständen als gewiß oder wahrscheinlich anzunehmen sei, daß der Tod

  1. Litera a
    in Folge der wahrgenommenen Verletzungen, oder
  2. Litera b
    schon vor diesen Verletzungen, oder
  3. Litera c
    in Folge oder durch Mitwirkung einer zu der Verletzung hinzugekommenen und von ihr unabhängigen Ursache eingetreten sei.

Wenn die wahrgenomenen Verletzungen als die Todesursache erkärt werden, so ist weiter zu bestimmen, ob

Ziffer 2 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung schon ihrer allgemeinen Natur nach, oder wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, oder wegen zufälliger äußerer Umstände die Todesursache geworden sei.

In soferne sich das Gutachten nicht über alle, für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019677

alte Dokumentnummer

N2185512879R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P22/NOR12019677