Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 4.Paragraph 4,
Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.
Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter-) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.
Anmerkung
1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht.
2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe § 89 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
3. Dem zweiten Satz des Abs. 2 dürfte durch § 89 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019659
alte Dokumentnummer
N2185512861R