Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.02.1855 bis 31.12.1873 — RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 513.02.185531.12.1873 RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26 aus 1855, aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.02.1855RGBl. Nr. 26/1855

Außerkrafttretensdatum

31.12.1873aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 5,

Jede gerichtliche Todtenbeschau ist von zwei Sanitätspersonen vorzunehmen. Ausnahmen hiervon, z. B. wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniß der Leiche ein Arzt wegen zu großer Entfernung nicht schnell genug herbei geholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlaß einer Uebertretung vorgenommen wird u. dgl., sowie die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson, müssen in dem Protokolle jedesmal besonders angeführt und begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019660

alte Dokumentnummer

N2185512862R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P5/NOR12019660