Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zweiter Abschnitt.
Innere Untersuchung der Leiche (Leichenöffnung).
§. 58.Paragraph 58,
Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019713
Alte Dokumentnummer
N2185512915R