Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 7.Paragraph 7,
Auch der Arzt oder Wundarzt, welcher den Verstorbenen in der, seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Beschau aufzufordern, und über die vorausgegangenen Umstände zu vernehmen. In wichtigeren Fällen ist von ihm darüber eine Krankheitsgeschichte abzufordern.
Der Unparteilichkeit des Urtheiles wegen ist jedoch der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht zu verwenden.
Anmerkung
Zur Beiziehung des behandelnden Arztes siehe auch § 128 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Hausarzt, Krankengeschichte, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019662
alte Dokumentnummer
N2185512864R