Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Dem Abs. 1 wurde durch § 131 erster Satz StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert.Dem Absatz eins, wurde durch Paragraph 131, erster Satz StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, materiell derogiert.
Text
Drittes Hauptstück.
Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichen mit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.
§. 98.Paragraph 98,
In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.
In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.
Schlagworte
Tatbestand, Tunlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019753
alte Dokumentnummer
N2185519023R