Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 205/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 205 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.
Den Worten "und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden," im Abs. 2 wurde materiell derogiert durch § 89 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.Den Worten "und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden," im Absatz 2, wurde materiell derogiert durch Paragraph 89, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.
Text
§. 2.Paragraph 2,
Der Recurs muß vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei Gericht angebracht werden.
Bei Berechnung derselben ist auf Ferialtage und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden, keine Rücksicht zu nehmen.
Fällt aber der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endigt sie mit dem nächstfolgenden Werktage.
Anmerkung
Abs. 3 gilt auch, wenn die Frist an einem Samstag oder am Karfreitag endet (BG, BGBl. Nr. 37/1961).
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019796
Alte Dokumentnummer
N2186010417S