Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.10.1860 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 205/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.10.186031.12.2004 RGBl. Nr. 205/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 205 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.10.1860RGBl. Nr. 205/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.

Den Worten "und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden," im Absatz 2, wurde materiell derogiert durch Paragraph 89, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,.

Text

Paragraph 2,

Der Recurs muß vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei Gericht angebracht werden.

Bei Berechnung derselben ist auf Ferialtage und diejenigen Tage, während welcher der Recurs auf der Post gelaufen oder sonst aufgehalten worden, keine Rücksicht zu nehmen.

Fällt aber der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endigt sie mit dem nächstfolgenden Werktage.

Anmerkung

Abs. 3 gilt auch, wenn die Frist an einem Samstag oder am Karfreitag endet (BG, BGBl. Nr. 37/1961).

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001668

Dokumentnummer

NOR12019796

Alte Dokumentnummer

N2186010417S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1860/205/P2/NOR12019796