Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.01.1863 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 85/1862 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.01.186331.12.2018 RGBl. Nr. 85/1862 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlehenslose - Promessengeschäft

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 85 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.01.1863RGBl. Nr. 85/1862

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.

Text

Paragraph eins,

Das Promessengeschäft, d. i. die Veräußerung der Gewinnsthoffnung eines Loses, wird unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

Litera a Die Veräußerung der Gewinnsthoffnung muß vom Eigenthümer des Loses oder von einem Andern auf Grund der vom Eigenthümer ausdrücklich und schriftlich erhaltenen Ermächtigung erfolgen, und einer wie der andere müssen im österreichischen Staatsgebiete den dauernden Wohnsitz haben.

Litera b Die Gewinnsthoffnung muß ein bestimmtes, d. i. durch die Merkmale seiner Auslosung bezeichnetes Los eines inländischen Anlehens und eine bestimmte Ziehung desselben betreffen.

Litera c Die Veräußerung dieser Gewinnsthoffnung muß ganz, d. i. nicht in Antheilen und mit der Verpflichtung geschehen, im Falle der Verwirklichung der Gewinnsthoffnung bei der bestimmten Ziehung das Los gegen eine vereinbarte Vergütung dem Erwerber ins Eigenthum zu übergeben oder den entfallenden Gewinn, wenn in der bedungenen Zeit das Los nicht begehrt wird, nach Abzug der vereinbarten Vergütung und Erlag der Kosten für den Berechtigten zu Gericht zu erlegen.

Litera d Ueber das Rechtsgeschäft muß eine schriftliche Urkunde (der Promessenschein), und zwar auf einem von der Finanzverwaltung hiezu nach dem angeschlossenen Formulare ausgegebenen, vorschriftmäßig gestämpelten Blanquette ausgefertigt werden, und dieselbe muß alle oben bezeichneten wesentlichen Bestimmungen des Geschäftes in dem Blanquette ausgefüllt enthalten.

Die Weiterveräußerung vorschriftmäßig erworbener Gewinnsthoffnungen ist gestattet; jedoch dürfen nicht Antheile an der Gewinnsthoffnung eines oder mehrerer Lose hintangegeben werden.

Schlagworte

Eigentümer, Anteil, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019800

Alte Dokumentnummer

N2186212773R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1862/85/P1/NOR12019800