Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlehenslose - Promessengeschäft
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 85/1862 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 85 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.
Text
§. 2.Paragraph 2,
Jede den Bestimmungen des §. 1 zuwiderlaufende Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen ist verboten und ihre Erfüllung kann nicht gerichtlich gefordert werden. Doch bleibt Derjenige, welcher einen Andern dießfalls getäuscht oder aus schuldbarer Unwissenheit oder Nachlässigkeit verkürzt oder aus dessen Schaden Nutzen gezogen hat, dafür nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich.Jede den Bestimmungen des Paragraph eins, zuwiderlaufende Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen ist verboten und ihre Erfüllung kann nicht gerichtlich gefordert werden. Doch bleibt Derjenige, welcher einen Andern dießfalls getäuscht oder aus schuldbarer Unwissenheit oder Nachlässigkeit verkürzt oder aus dessen Schaden Nutzen gezogen hat, dafür nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019801
Alte Dokumentnummer
N2186212774R