Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlehenslose - Promessengeschäft
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 85/1862 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 85 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.
Text
§. 4.Paragraph 4,
Der Eigenthümer des Loses darf während der Dauer der übernommenen Verpflichtung sich des Eigenthums nicht entäußern und ist gehalten, während dieser Zeit den Finanzorganen auf Verlangen den Besitz des Loses auszuweisen. Der vom Eigenthümer berechtigte Veräußerer muß den Finanzorganen auf Verlangen seine Ermächtigung oder die vorschriftmäßige Erwerbung der Gewinnsthoffnung nachweisen.
Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so wird verbotenes Spiel angenommen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019803
Alte Dokumentnummer
N2186212776R