Kurztitel
Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 36/1868 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 36 aus 1868, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Werthpapiere, welche von Actien-Gesellschaften oder von Commandit-Gesellschaften auf Actien, dann von Vereinen, Anstalten und Unternehmungen ausgegeben werden, die mit staatlicher Bewilligung errichtet sind und der Aufsicht des Staates unterstehen, sind ausschließlich bei demjenigen Landesgerichte zu amortisiren, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft, des Vereines, der Anstalt oder Unternehmung, beziehungsweise der Zweigniederlassung derselben, von welcher das zu amortisirende Werthpapier selbständig ausgegeben worden ist, sich befindet.
Zu diesen Werthpapieren gehören insbesondere Actien, Interimsscheine, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder Partialen, welche Theile eines Anlehens bilden, dann Dividenden und Zinsenscheine (Coupons), Sparcassebüchel, Depotscheine, Genußscheine, Kasseanweisungen, Cheques und ähnliche für den Verkehr bestimmte Papiere.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Schlagworte
Aktie, Kommanditgesellschaft, Sparbuch, Scheck, Wertpapier, Anleihe, Aktiengesellschaft, Amortisierung